Seit Beginn des Krieges in der Ukraine arbeitet die Bundesregierung stetig daran, auf die stark steigenden Energiepreise zu reagieren.
Dies betrifft auch die EEG-Umlage („Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage“), welche nach den Planungen im Koalitionsvertrag erst im Jahre 2023 gestrichen werden sollte.
Um diesen Vorgang zu beschleunigen, wurde die vorzeitige Streichung der EEG-Umlage beschlossen. Die Bundesregierung hat hierzu am 08.03.2022 einen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/die GRÜNEN und FDP in den Bundestag eingebracht und mit den Stimmen der Regierungskoalition beschlossen. Das
„Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher"
wurde am 23.05.2022 durch den Bundespräsidenten unterzeichnet. Die Verkündung erfolgte am 27.05.2022, das Gesetz ist am darauffolgenden Tag, dem 28.05.2022, in Kraft getreten.
Vollständige Entlastung von Verbrauchern und Unternehmern
Die Finanzierung der Förderungen der erneuerbaren Energien erfolgt seit Juli 2022 aus dem Sondervermögen des Bundes "Energie- und Klimafonds" (EKF). Die Stromanbieter wurden gleichzeitig verpflichtet, die dadurch entstehende Entlastung vollständig an die Kunden weiterzugeben.
Dies hat zur Folge, dass die Stromanbieter die Strompreise in den jeweiligen Vertragsverhältnissen mit den Endkunden zum 01.07.2022 absenken mussten. Welche Auswirkungen der Wegfall der EEG-Umlage bei den Endverbrauchern hat, wird sich in der nächsten Jahresabrechnung zeigen. Der Betrag, um welchen sich die Stromrechnung mindert, muss von den Stromanbietern ausgewiesen werden.
Ob der Wegfall der EEG-Umlage tatsächlich für eine spürbare Entlastung der Endverbraucher sorgt, ist zweifelhaft, da die Energiekrise im Zuge der Einstellung der Energielieferungen durch Russland allgemein zu stark gestiegenen Energiekosten geführt hat.
Abschaffung der EEG-Umlage nach über 20 Jahren
Ursprünglich eingeführt wurde die EEG-Umlage, auch "Ökostromumlage" genannt im Jahre 2000. Seitdem diente sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse-, und Wasserkraftwerken zu finanzieren.
Die Finanzierung erfolgte bisher über die Stromrechnungen bei den Endkunden, wo die Ökostromumlage zu den „staatlich veranlassten Preisbestandteilen“ gehörte.
Dass die Energiekosten nur bedingt Marktkosten sind und der Staat in großem Umfang lenkend eingreift, zeigt für die Stromkosten die detaillierte Auflistung der Bestandteile der Stromrechnung, abzurufen auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/strompreise.html