Betriebliche Übung ist eine regelmäßige vorbehaltlose Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, dass von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 153 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen.
Die betriebliche Übung entsteht allein durch die gleichartige, wiederholte Praktizierung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers, ohne dass es dabei auf ein Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ankommt.
Maßgeblich ist allein, wie die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände verstehen durften.
Entscheidend ist Art, Dauer und Intensität der Leistungen sowie die Anzahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zu Belegschaftsstärke. Im Einzelfall kann sich aus den Umständen eine fehlende Bindung für den Arbeitgeber ergeben (zum Beispiel jährliche Gehaltsanpassungen, kleinerer Aufmerksamkeiten aus Anlass des Weihnachtsfestes, Nahrungs- und Genussmittel im Wert von ca. um 20 €).
Bei jährlichen Leistungen nimmt das Bundesarbeitsgericht eine Regelmäßigkeit dann an, wenn der Arbeitgeber 3 Mal geleistet hat.
Gegenstand einer betrieblichen Übung können zu Gunsten des Arbeitnehmers verschiedene Leistungen des Arbeitgebers sein:
- betriebliche Altersversorgung
- Regelung des jährlichen Betriebsausflugs
- Transport zur Arbeitsstelle
- kostenloser Werkbusverkehr
Unsere Leistungen als Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen wir, ob bereits eine betriebliche Übung entstanden ist und welche Ansprüche hieraus erwachsen.Durch unsere Vertragsgestaltung vermeiden wir das Entstehen einer unerwünschten betrieblichen Übung.
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